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Anhängerrückleuchten

Anhängerrückleuchten sind Bestandteil der Fahrzeugbeleuchtung und unterliegen daher den Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Mit den Paragrafen 49a, 53a und 66a ist die Anbringung, der allgemeine Aufbau und die Funktion der Anhängerrück-leuchten genau festgelegt.
Zweispurige Anhänger, also auch Pkw-Anhänger, müssen über zwei Rückleuchten, zwei Bremsleuchten, zwei Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) und zwei Rückstrahler verfügen. Diese Leuchten sind in der Regel in einem Gehäuse untergebracht. In den Bestimmungen der StVZO ist die symmetrische Anbringung der Leuchten zur Fahrzeugmitte vorgeschrieben, d. h. die Bauart und äußere Form der Rückleuchtenkombination muss gleich sein. Die Strom-versorgung erfolgt nur in Verbindung mit dem Zugfahrzeug über eine 7- oder 13-polige Steckverbindung. Verfügt die Rückleuchtenkombination über eine Nebelschlussleuchte, muss die elektrische Anlage so geschalten sein, dass nur die Nebelleuchte des Anhängers einge-schaltet werden kann. Zusätzlich zu den Anhängerrückleuchten müssen zwei dreieckige Rückstrahler und eine Kennzeichenbeleuchtung vorhanden sein.


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